Satzung

Satzung des Kneipp-Vereins Bad Iburg e.V.

§ 1

Der Verein führt den Namen KNEIPP-VEREIN Bad Iburg e.V. und hat seinen Sitz in Bad Iburg.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Iburg eingetragen.

§ 2

Der Kneipp-Verein e.V. Bad Iburg gehört dem Kneipp-Bund e.V. – Verband der Kneipp-Vereine Deutschlands – an. Der Kneipp-Verein Bad Iburg ist aber wirtschaftlich und rechtlich selbständig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Z w e c k

Zweck des Vereins ist es, die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt, allen Menschen nahezubringen.

Der Verein setzt sich damit die Förderung der Gesundheit als öffentliche Aufgabe zum Ziel.

§ 4

I. Die Arbeit des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gemeinnützigkeit des Kneipp-Bundes wurde durch das Finanzamt Memmingen mit Schreiben vom 27.01.1955 anerkannt. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Seine Aufgaben sind überkonfessionell.

II. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

III. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Förderung des präventiven Gedankens in der Bevölkerung durch Veranstaltungen und Vorträge über persönliche und öffentliche Gesundheitspflege, ferner über Wesen, Ursache, Entstehung und Verhütung von Krankheiten;

b) Abhaltung von Kursen zur vorbeugenden Gesundheitspflege und Krankheitsverhütung, über Gebrauch von Wasser, Luft, Licht, Heilkräutern und über zweckmäßige Ernährung und Gymnastik;

c) Förderung von Luft- und Sonnenbädern, Wassertretstellen und Armbadanlagen sowie sonstigen Einrichtungen Kneipp’scher Erlebnisstätten;

d) Beratung und Unterstützung des örtlichen Trägers des Kurwesens und Fremdenverkehrs bei der Erfüllung seiner im öfffentlichen Interesse liegenden Aufgabe;

e) Enge Zusammenarbeit mit allen am Kurbetrieb und Fremdenverkehr interessierten Personen und Unternehmen;

f) Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp.

§ 6

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Iburg (Körperschaft öffentlichen Rechts), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, gesundheitsfördernde Zwecke zu verwenden hat.

§ 7

M i t g l i e d s c h a f t

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied hat den Vereinsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Einzelmitglied kann nur werden, wer im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Familienmitgliedschaft kann für alle zur Familie gehörenden Personen beantragt werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

§ 8

Als fördernde Mitglieder können dem Verein natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen beitreten, die durch Sonderbeiträge den Verein besonders fördern wollen. Mitglieder und Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 9

Jedes Einzelmitglied erhält die Bundeszeitschrift sowie Benachrichtigungen örtlichen Charakters solange unentgeltlich an die angegebene Adresse zugestellt, als es mit dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag nicht in Verzug gerät. Bei Familienmitgliedschaft wird ebenfalls nur ein Exemplar der Bundeszeitschrift geliefert.

§ 10

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins entweder kostenlos oder zu dem jeweils zur Deckung der Unkosten festgelegten, ermäßigten Eintrittspreis teilzunehmen.

§ 11

Jedes Mitglied ist wahl- und stimmberechtigt, außer in Fällen, in denen die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Mitglied oder die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen einem Mitglied und dem Verein betrifft (§ 34 BGB). Ehegatten als Familienmitglieder sind wahl- und stimmberechtigt. Kinder als Familienmitglieder sind weder wahl- noch stimmberechtigt.

§ 12

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt
b) Ausschluß
c) Tod
d) Auflösung des Vereins

2. Der Austritt kann nur zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.

3. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.

4. Der Ausschluß wird durch den Vereinsvorstand beschlossen und dem Ausgeschlossenen mittels eingeschriebenem Brief zugestellt. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist das Mitglied automatisch aus dem Verein ausgeschlossen.

6. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 13

O r g a n e

Die Organe des Kneipp-Vereins sind:

a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung

V o r s t a n d

Der Vorstand besteht aus dem

Vereinsvorsitzenden
stellvertretenden Vorsitzenden
Geschäftsführer
Schatzmeister
2 Beisitzern

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.

2. Der Vorsitzende – oder sein Stellvertreter – vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).

3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Sie endet jedoch erst mit einer Neu- oder Wiederwahl. Wiederwahl ist zulässig.

4. Der Vorstand bedarf zur Amtsführung des Vertrauens der Mitglieder. Wird dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern das Vertrauen entzogen, so endet die Amtszeit mit allen Rechten und Pflichten. Das Vertrauen kann von der Mitgliederversammlung nur mit mehr als der Hälfte aller Stimmen entzogen werden.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig durch Tod, Amtsniederlegung oder Abwahl aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Hinzuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder ergänzen.

6. Vereinsmitglieder, die das Alter von 70 Jahren erreicht haben, sollen nicht zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagen werden.

7. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse. Rechtsgeschäfte, durch die der Verein zu einer Leistung von mehr als DM 500,- verpflichtet wird, bedürfen eines schriftlichen Beschlusses des Vorstandes. Das Protokoll ist zu den Vereinsakten zu nehmen.

B e i r a t

1. Dem Beirat gehören mindestens 6 Mitglieder an. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

2. Bei Entscheidungen grundsätzlicher Bedeutung erfolgt die Anhörung des Beirats. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

3. Vorstand und Beirat halten Sitzungen nach Bedarf ab. Sie sind beschlußfähig, wenn die Einladung eine Woche vorher ergangen ist.

4. Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführung werden von der Mitgliederversammlung zwei sachverständige Personen auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

§ 14

M i t g l i e d e r v e r s a m m l u n g

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal jährlich statt. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, Zeit und Ort der Jahreshauptversammlung und beruft sie mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin durch entsprechende Nachricht an die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit und mit kürzeren Fristen einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn dies der Beirat mit Dreiviertelmehrheit oder der vierte Teil der Mitglieder verlangen.

3. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus

a) dem Vorstand
b) dem Beirat
c) den Mitgliedern.

Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Ehegatten als Familienmitglieder sind teilnahme- und stimmberechtigt. Kinder als Familienmitglieder sind nur teilnahmeberechtigt.

4. Der Geschäftskreis der Mitgliederversammlung erstreckt sich auf:

a) Genehmigung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes
b) Genehmigung des Kassenberichtes
c) Entlastung von Vorstand und Beirat
d) Wahl von Vorstand und Beirat
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f) Beschlußfassung über die eingegangenen Anträge

5. Die Niederschrift über die Jahreshauptversammlung ist spätestens vier Wochen nach der Versammlung der Landesverbandsgeschäftsstelle einzureichen.

§ 15

S c h l u ß b e s t i m m u n g

1. Die Satzung kann nur kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit geändert werden. Der Kneipp-Bund e.V. ist zu hören.

2. Der Kneipp-Verein kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aufgelöst werden. Der Kneipp-Bund e.V. ist zu hören.

 

Diese Satzung ist einstimmig beschlossen worden in der Jahreshauptversammlung am 21. Juli 1998.